Photowalking Munich

Gemeinsam Fotografieren in und um München

Folgender Artikel ist ein Gastbeitrag von Holger (aka Photonenfänger711)  und soll als eine grundlegende Sensibilisierung zum Thema Fotorecht dienen.


Fotorechtliche Risiken bei Photowalks

Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos sind eine Vielzahl rechtlicher Aspekte zu beachten, möchte man sich nicht unnötig dem Risiko aussetzen, mit zivilrechtlichen Ansprüchen (wie z. B. einer Unterlassungs- oder Schadenersatzklage) oder in Extremfällen sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Wer glaubt, als Hobbyfotograf wegen nichtgewerblicher Nutzung der Fotos generell auf der sicheren Seite zu sein, kann sich gewaltig täuschen! Deshalb soll dieser Beitrag nachfolgend elementare rechtliche Grundlagen, die speziell im Zusammenhang mit Photowalks von Bedeutung sind, kurz erläutern.

 

Da das deutsche Fotorecht allerdings eine sehr unübersichtliche und komplizierte Materie darstellt, kann dieser Überblick lediglich einer Sensibilisierung hinsichtlich der wichtigsten rechtlichen Risiken dienen und Ansätze zu deren Vermeidung bzw. Entschärfung aufzeigen. Darüber hinaus kann und darf eine ggf. erforderliche fallspezifische Beratung nur durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erfolgen.

 

1. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen (Recht am eigenen Bild)

Was die Rechte abgebildeter Personen betrifft, sind zum einen das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht und zum anderen der im Kunsturheberrechtsgesetz geregelte Bildnisschutz zu berücksichtigen. Die Regelungen zielen auf einen Schutz des Individuums vor dem Herausreißen aus der Anonymität und basieren auf einer Interessensabwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Die Veröffentlichung eines Bildnisses ist ohne die Einwilligung des Abgebildeten daher generell rechtswidrig!

 

Voraussetzung hierfür ist die Erkennbarkeit der Person, die stets durch die Abbildung der Gesichtszüge gegeben ist, zum Teil aber auch schon durch einzelne Merkmale wie Statur, Haarschnitt oder Körperhaltung. Die Einwilligungserklärung sollte stets schriftlich erfolgen (sog. Model Release oder Model-Vertrag). Sie kann aus Gründen der Rechtssicherheit nur in begründeten Sonderfällen widerrufen werden (z. B. kann sich ein ehemaliges Nacktmodell auf einen Wandel der inneren Einstellung berufen, wenn es einige Jahre nach Erteilung der Zustimmung zu den Fotos einem Kloster beitritt.).

Ausnahmen von diesem gesetzlichen Schutz liegen vor bei Bildnissen von Personen der Zeitgeschichte (z. B. Staatsoberhäupter, Politiker, Schauspieler, Fernsehprominenz oder Sportler). Fotos aus der Privat- oder Intimsphäre (z. B. häuslicher Bereich oder Nacktfotos) sind allerdings auch in diesen Fällen nicht erlaubt. Einen besonderen Schutz der Persönlichkeitsrechte genießen die Kinder von Prominenten.

 


2. Schutzrechte an fotografierten Gegenständen

Im Wesentlichen geht es hierbei um die Urheberrechte Dritter, die bereits mit dem Betätigen des Auslösers verletzt werden können. Fotografisch relevante Objekte mit Urheberrechtsschutz sind vor allem Werke der bildenden Künste (z. B. Bildhauerei, Malerei, Grafik, Collagen und Aktionskunst), Werke der Baukunst sowie in Sonderfällen auch Gebrauchsgegenstände (z. B. Schmuck, Möbel, Lampen oder Logos). Der Schutz unterliegt einer zeitlichen Beschränkung und erlischt im Allgemeinen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gesetzliche Ausnahmen greifen dort, wo das fotografierte Werk lediglich ein unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv darstellt (d. h. es könnte weggelassen werden, ohne die Bildaussage zu verändern) oder wo das geschützte Werk von einem öffentlichen Platz aus fotografiert wurde (sog. Panoramafreiheit).

 

Voraussetzung für letzteren Sonderfall ist aber zum einen, dass sich das Werk dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet (gilt z. B. nicht für die Verhüllung des Reichstags in Berlin) und von öffentlichem Grund aus ohne Hilfsmittel zur Überwindung von Hindernissen (z. B. mit einer am Zaun aufgestellten Leiter, einem extremen Teleobjektiv oder von einem gegenüberliegenden Balkon aus) fotografiert wird. Innenaufnahmen aus Gebäuden fallen nicht unter diese Ausnahme (siehe 3. Hausrecht).

Neben dem Urheberrechtsschutz können noch weitere Schutzrechte in Betracht kommen wie z. B. das Geschmacksmuster- und das Markenrecht oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Da diese vorwiegend für die gewerbliche Fotografie relevant sind, wird an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen.

 

3. Hausrecht

Sollten an einem fotografierten Gegenstand keine Schutzrechte bestehen oder vom Urheber geltend gemacht werden, kommt noch die Sachherrschaft des Eigentümers in Betracht. Der Eigentümer eines Grundstücks hat z. B. das Recht, zu bestimmen, wer sein Grundstück betreten darf. Im Rahmen einer Einwilligung kann er festlegen, wie sich derjenige, der sein Grundstück betreten will, zu verhalten hat. Der Eigentümer kann daher u. a. auch vorgeben, ob fotografiert werden darf oder nicht (Z. B. ist das Fotografieren in Zoos zu rein privaten Zwecken nach den AGB in der Regel erlaubt.).

 

Da im Vorfeld der Photowalks immer eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers (z. B. Museumsinhaber) zum Fotografieren auf dessen Grundstück und zur anschließenden Veröffentlichung der Fotos im Internet eingeholt wird (sog. Property Release), sollten Verletzungen des Hausrechts prinzipiell ausgeschlossen sein. Die aufgezeigten Risiken aus den Bereichen Persönlichkeits- und Urheberrecht bestehen allerdings unabhängig davon, da sie die Rechte Dritter (z. B. Künstler oder Museumsbesucher) betreffen.

 

4. Empfehlung

Sollten Verletzungen der zuvor erläuterten Rechte nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, ist im Interesse des jeweiligen Fotografen von einer Veröffentlichung der Bilder innerhalb der Flickr-Community abzuraten! Unabhängig davon erfolgt jede Veröffentlichung im Internet grundsätzlich auf eigenes Risiko.

 

Quellen/Literaturempfehlung:

  • Philipp Gabrys (2008): „Überblick zum Fotorecht“, kostenloser Download
  • Alexander Koch (2003): „Handbuch zum Fotorecht“, PIAG AG, ISBN 3-921864-47-X
  • Daniel Kötz/Jens Brüggemann (2009): „Fotografie und Recht – Die wichtigsten Rechtsfälle für die Fotopraxis“, mitp-Verlag, ISBN 978-3-8266-5944-7

Rechtlicher Hinweis:
Für die Richtigkeit der vorliegenden Informationen kann keine Haftung übernommen werden, da Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung nicht auszuschließen sind. Des Weiteren handelt es sich hier um keinerlei verbindliche Rechtsberatung.

Stand: März 2010

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von Chris am 18.04.20104 Kommentare

4 Kommentare für “Fotorecht & Photowalks”

  1. Sehr schöne Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte. Danke!

    Was die ausdrücklich schriftliche Einwilligungserklärung bei Streetphotographie betrifft, gibt es einigen Spielraum. Die Einwilligung muß m.E. mit schriftlich erfolgen. Es wird nur, wie immer, schwierig sein nach Jahren eine mündlich erfolgte Einwilligung nachzuweisen…

    lg Chris

  2. flo sagt:

    Könnte ich theoretisch Fotos die ich ihm Rahmen des Photowalks gemacht habe als Stockfotos verkaufen?

  3. Chris sagt:

    Hallo Flo,
    das kommt wie schon geschrieben, auf die jeweilige Situation drauf an. Normalerweise brauchst du ein Model oder Property Release, damit dem Anbieter nachweist, dass die Bilder frei von Rechten Dritter sind.
    Aber im konkreten Fall würde ich mich da eher an einen Fachexperten wenden.
    Gruß
    Chris

  4. [...] Recht am eigenen Bild. Ich will hier garnicht irgendwie auf die Rechtslage eingehen, das können andere besser und das sollen sie auch tun. Wer fleissig googelt wird dazu auch was [...]

Kommentare

            

_ber PWM

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